Wichtige Information: Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Anlässlich des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 24.11. wurden am 19.11. zahlreiche Gesetzesänderungen zur weiteren Bekämpfung der Pandemie beschlossen. Dies hat u. a. Auswirkungen auf das Infektionsschutzgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und die Covid-19 Schutzmaßnahmen-Verordnung.
 
Die wesentlichen Änderungen der für Unternehmen relevanten Anpassungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammengefasst:
 
  • Am Arbeitsplatz gilt ab dem 25.11. “3-G”nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen Zugang zum Arbeitsplatz haben.
  • Für die Kontrolle sind die Arbeitgeber zuständig – Sie müssen sich den 3G-Nachweis zeigen lassen und dies dokumentieren.
    • Für Impf- und Genesenen-Nachweise genügt es, wenn der Arbeitgeber diese einmal kontrolliert und dies dokumentiert. Es gibt keine zwingend festgelegten Dokumentationsformen.
    • Ein Testnachweis für Nicht-Geimpfte, Nicht-Genesene oder Personen, die ihren Status nicht preisgeben, muss von diesen Personen täglich vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest von einer zugelassenen Teststelle reicht aus. Auch möglich ist es, dass medizinisch geschultes Personal des Betriebs den Test durchführt oder dass Beschäftigte sich vor Ort unter Aufsicht selbst testen.
    • Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
  • Zudem wird die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt: Arbeitgeber sind nach den Neuregelungen verpflichtet, ihren Beschäftigten zu ermöglichen, im Homeoffice zu arbeiten, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. Arbeitnehmer haben das Angebot grundsätzlich auch anzunehmen.
  • Insgesamt wird außerdem der Handlungsspielraum der Länder gestärkt, sodass mit weiteren Maßnahmen der pandemischen Lage begegnet werden kann. Kennziffer wird hierfür u. a. die regional aktuelle Hospitalisierungsinzidenz sein.
  • Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die branchenbezogenen Handlungshilfen gelten fort.
 

Denken Sie daran! Als Arbeitgeber haben Sie die geltenden Schutzmaßnahmen zu befolgen, um zur bundesweiten Eindämmung des Infektionsgeschehens beizutragen. Sie müssen Ihre Mitarbeiter außerdem über die aktuellen Maßnahmen und geltenden Regeln informieren. 

Um die Gefährdung in Ihrem Betrieb einschätzen zu können, steht Ihnen ein Button oben auf dieser Seite zur Verfügung, der Sie unserem kostenfreien Chatbot “GBU SARS-CoV2” führt. Mithilfe dieser einfachen Technologie können Sie eine erste Gefährdungsbeurteilung zur Einschätzung der Gefahrensituation in Ihrem Unternehmen durchführen. 

Gefährdungsbeurteilung entlang der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden neue und spezifische Arbeitsschutzregeln in Bezug auf SARS-CoV-2 eingeführt. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung regelt die Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz. Hierdurch sollen Beschäftigte im betrieblichen Kreis vor der schnellen Verbreitung des Coronavirus einschließlich der Mutationen geschützt werden.

Machen Sie jetzt mittels unserer einfachen und effizienten Lösung eine schnelle Gefährdungsbeurteilung, um die zu erfüllenden Sicherheitsstandards hinsichtlich COVID-19 in Ihrem Unternehmen zu überprüfen (produktionsspezifische Bereiche ausgeschlossen).