Unsere Leistungen
Arbeitsmedizin
Ob Beratung zu den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, Führung der Vorsorgekartei, Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen, Dokumentation der Ergebnisse oder Befunde: Wir kümmern uns.




Arbeitsmedizin bei Argumed
Im Rahmen der Grundbetreuung ermitteln wir, welche arbeitsmedizinischen Untersuchungen für Ihre Mitarbeiter nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
Vor Durchführung der Untersuchungen werden die Mitarbeiter informiert, nach der Durchführung werden die Untersuchungsergebnisse und Befunde in der Vorsorgekartei festgehalten. In dieser wird auch der Wiederholungszyklus dokumentiert.
Unsere Leistungen
in der Arbeitsmedizin
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Hygiene &
COVID-19
Unser Angebot
Gefährdungsbeurteilung
- Digital unterstützte Abfrage der arbeits-medizinischen Strukturen und Prozesse Ihrer Organisation
- Erfassung der vorhandenen Gefährdungen
- Darstellung der Ergebnisse in Ihrem Kundenportal in Form von konkreten Maßnahmenvorschlägen, einschließlich der Gewichtung des Risikos, des Fälligkeitsdatums und der verantwortlichen Person
- Während des gesamten Prozesses steht Ihnen Ihr arbeitsmedizinischer Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung
Hintergrund & Rechtliches
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche Arbeitsplätze und Tätigkeiten in seinem Betrieb systematisch auf mögliche Gefährdungen der Beschäftigten zu überprüfen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (vgl. § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV). Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von einer zuverlässigen und fachkundigen Person (§ 13 Abs. 2 ArbSchG) durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).






Arbeitsmedizinische Untersuchung
- Ermittlung der erforderlichen Anforderungen und Voraussetzungen Ihrer Mitarbeiter nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften
- Erstellung einer Übersicht zu den notwendigen, durchzuführenden Untersuchungen
- Vor Durchführung der Untersuchung: Information der Mitarbeiter
- Festhalten der Untersuchungsergebnisse und Befunde in einer zugänglichen Vorsorgekartei
Hintergrund & Rechtliches
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teilbereich der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen: Sie dient der Beurteilung individueller Wechselwirkungen von Arbeit und physischer bzw. psychischer Gesundheit, hilft dabei, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und dient überdies zur Feststellung, ob bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten ein erhöhtes gesundheitliches Risiko besteht.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen. Bei letzteren wird differenziert zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschuntersuchungen.
- Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen zur Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale des Mitarbeiters erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihm ausgeübt werden können.
- Angebotsvorsorge umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten, gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat.
- Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Tätigkeiten zu veranlassen hat. Die Tätigkeiten sind im Einzelnen im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Der Arbeitgeber darf die entsprechende Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Verstöße gegen Vorschriften zur Angebots- und Pflichtvorsorge sind bußgeld- und strafbewehrt.
- Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten grundsätzlich bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat, es sei denn, dass – hierfür ist der Arbeitgeber darlegungspflichtig – nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Wunschvorsorge kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten. Wird Wunschvorsorge nicht ermöglicht, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung erlassen und bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld verhängen.
Hygiene & COVID-19
- Unser arbeitsmedizinisches Team hilft Ihnen bei der Umsetzung der neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, der allgemeinen Hygienevorschriften und sonstigen Vorgaben, um Sie und Ihre Mitarbeiter ausreichend zu schützen.
- Wir stellen Ihnen alle nötigen Informationen zeitnah zur Verfügung und helfen Ihnen bei der richtigen Implementierung.
Hintergrund & Rechtliches
Allgemeine Hygienevorgaben ergeben sich v.a. aus den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG bzw. DGUV-V1. Hier steht der Schutz der Mitarbeiter vor möglichen Krankheiten und Infektionen im Vordergrund.
Darüber hinaus ist die seit August 2020 in Kraft getretene, neue Arbeitsschutzregel SARS-CoV-2 zu beachten. Diese konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (vgl. § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz.


