BEM kompakt

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Es verfolgt das Ziel, Mitarbeitende nach längerer Krankheit wieder nachhaltig in den Arbeitsprozess einzugliedern und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Ein BEM muss vom Arbeitgeber angeboten werden, wenn Mitarbeitende innerhalb der vergangenen zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war – unabhängig von der Unternehmensgröße oder der Art der Erkrankung. Die Teilnahme ist freiwillig.

Tag(e)

:

Stunde(n)

:

Minute(n)

:

Sekunde(n)

Was bietet Argumed an?

Argumed ist ein externer Dienstleister, der Unternehmen beim BEM professionell unterstützt. Dabei übernimmt Argumed den gesamten BEM-Prozess und stellt sicher, dass dieser rechtskonform, datenschutzsicher und effizient durchgeführt wird.

Das Leistungsspektrum von Argumed umfasst insbesondere:

Einladungsmanagement: Formulierung und Versand rechtssicherer Einladungen an betroffene Mitarbeitende

Gesprächsführung: Durchführung der BEM-Gespräche durch geschulte, neutrale Fachkräfte in wertschätzender und lösungsorientierter Weise

„Ein gut umgesetztes BEM ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine strategische Maßnahme zur langfristigen Sicherung der Produktivität und der Zufriedenheit der Mitarbeitenden.“

„Wir machen nicht BEM – wir machen BÄM!“

Mit Ann-Kathrin Nierhoff über digitale Arbeitsmedizin, moderne Führung und Mut zur Veränderung

Karriere-Podcast für neue Perspektiven und alle, die ihren eigenen Weg im Gesundheitswesen gehen.
Wann besteht ein Anspruch auf ein BEM?

Ein Anspruch besteht, wenn Beschäftigte in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen oder wiederholt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 SGB IX), ein BEM anzubieten und durchzuführen.

Was ist das Ziel des BEM?

Das BEM soll die Arbeitsfähigkeit fördern und den Arbeitsplatz sichern. Es geht darum, gemeinsam mit den Betroffenen passende Lösungen zur Rückkehr oder zum Verbleib im Arbeitsleben zu finden.

Welche Maßnahmen können im Rahmen eines BEM getroffen werden?

Typische Maßnahmen sind:

  • Ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes
  • Versetzung auf eine geeignete Position
  • Veränderung der Arbeitszeit (z. B. Teilzeit)
  • Qualifizierungs- oder Umschulungsangebote
  • Einsatz technischer Hilfsmittel
  • Organisatorische Änderungen im Ablauf oder Team
Wer nimmt an einem BEM-Gespräch teil?

Standardmäßig:

  • Die betroffene Person
  • Der BEM-Koordinator oder Gesprächsleiter

Auf Wunsch der betroffenen Person können zusätzlich teilnehmen:

  • Arbeitgeber
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Betriebsrat
  • Betriebsarzt oder andere Fachstellen

Die betroffene Person entscheidet, wer teilnehmen darf oder ausgeschlossen wird.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet?

Das kann rechtliche Konsequenzen haben:

  • Eine krankheitsbedingte Kündigung kann unwirksam sein, wenn kein BEM angeboten wurde
  • Mögliche Verletzung der Fürsorgepflicht
  • Risiko von Diskriminierungsvorwürfen, insbesondere bei (Schwer-)Behinderungen
  • Vertrauens- und Imageverlust im Unternehmen

Ein BEM verpflichtet zwar nicht zur Weiterbeschäftigung – das Unterlassen kann aber erhebliche Risiken mit sich bringen.

Wie unterstützt Argumed bei der Durchführung des BEM?

Argumed stellt eine professionelle, rechtssichere und datenschutzkonforme Umsetzung sicher – durch:

Freiwilligkeit & Transparenz
Die Teilnahme erfolgt nur nach schriftlicher Einwilligung. Betroffene werden umfassend informiert.

Datenschutz nach DSGVO & BDSG

  • Verarbeitung nur mit Zustimmung
  • Trennung von Personalakten
  • Zugriff nur für berechtigte Personen
  • Sichere Speicherung und Übertragung

Strukturiertes Beteiligungsmanagement
Beteiligte werden klar benannt – zusätzliche Personen nur mit Zustimmung.

Lückenlose Dokumentation
Alle Schritte werden nachvollziehbar und gesetzeskonform festgehalten.

Digitale, sichere Prozesse
Einsatz moderner Tools, gehostet innerhalb der EU, nach aktuellen IT-Standards.

Fachkompetenz
Speziell geschulte BEM-Expertinnen begleiten den Prozess.

Sollte ich als Führungskraft selbst das BEM-Gespräch führen?

Das Gesetz erlaubt es (§ 167 Abs. 2 SGB IX), aber es ist meist sinnvoller, eine neutrale Person wie eine/n interne/n BEM-Koordinator/in oder einen externen Dienstleister zu beauftragen. Das stärkt Vertrauen und fördert Offenheit im Gespräch.

Darf ein BEM-Gespräch auch digital stattfinden?

Ja, das ist möglich – per Video oder telefonisch. Dabei müssen jedoch die Anforderungen der DSGVO (Art. 24 und 32) erfüllt sein, insbesondere hinsichtlich Datenschutz und IT-Sicherheit.

BEM ist Brücke und Kompass zugleich – es verbindet Mensch und Arbeit und weist den Weg zurück in ein gesundes Arbeitsleben.

Unsere Speaker

Dr. med. Ann-Kathrin Nierhoff

Leitung Arbeitsmedizin,
Fachärztin für Arbeitsmedizin

Lisa Szukalsky

Disability Managerin, BEM Beraterin,
Arbeitsmedizinische Assistenz