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	<title>gesetzesänderungen-Archiv - Argumed</title>
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	<description>Arbeitsschutz und Betriebsmedizin</description>
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		<title>Wichtige Information: Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze</title>
		<link>https://www.argumed.eu/allgemein/covid-gesetzesaenderungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Argumed]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Nov 2021 15:20:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[covid gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzesänderungen]]></category>
		<category><![CDATA[infektionsschutzgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anlässlich des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 24.11. wurden am 19.11. zahlreiche Gesetzesänderungen zur weiteren Bekämpfung der Pandemie beschlossen. Dies hat u. a. Auswirkungen auf das Infektionsschutzgesetz, das&#160;Arbeitsschutzgesetz, die&#160;SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung&#160;(Corona-ArbSchV) und die&#160;Covid-19 Schutzmaßnahmen-Verordnung.&#160;Die wesentlichen Änderungen der für Unternehmen relevanten Anpassungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammengefasst:&#160; Am Arbeitsplatz gilt ab dem 25.11.&#160;“3-G”:&#160;nur noch Geimpfte, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.argumed.eu/allgemein/covid-gesetzesaenderungen/">Wichtige Information: Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.argumed.eu">Argumed</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anlässlich des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 24.11. wurden am 19.11. zahlreiche Gesetzesänderungen zur weiteren Bekämpfung der Pandemie beschlossen. Dies hat u. a. Auswirkungen auf das <strong>Infektionsschutzgesetz</strong>, das&nbsp;<strong>Arbeitsschutzgesetz</strong>, die&nbsp;<a href="https://www.argumed.eu/allgemein/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung/"><strong>SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung</strong></a>&nbsp;(Corona-ArbSchV) und die&nbsp;<strong>Covid-19 Schutzmaßnahmen-Verordnung</strong>.&nbsp;Die wesentlichen Änderungen der für Unternehmen relevanten <strong>Anpassungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammengefasst</strong>:&nbsp;</p>
<ul>
<li>Am Arbeitsplatz gilt ab dem 25.11.&nbsp;<strong>“3-G”</strong>:&nbsp;<strong>nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete</strong>&nbsp;dürfen&nbsp;<strong>Zugang zum Arbeitsplatz</strong>&nbsp;haben.</li>
<li>Für die&nbsp;<strong>Kontrolle&nbsp;</strong>sind die&nbsp;<strong>Arbeitgeber</strong>&nbsp;zuständig &#8211; Sie müssen sich den 3G-<strong>Nachweis zeigen lassen</strong>&nbsp;und dies&nbsp;<strong>dokumentieren</strong>.
<ul>
<li>Für&nbsp;<strong>Impf- und Genesenen-Nachweise</strong>&nbsp;genügt es, wenn der Arbeitgeber diese einmal&nbsp;<strong>kontrolliert</strong>&nbsp;und dies&nbsp;<strong>dokumentiert</strong>. Es gibt&nbsp;<strong>keine</strong>&nbsp;zwingend&nbsp;<strong>festgelegten Dokumentationsformen</strong>.</li>
<li><strong>Ein Testnachweis</strong>&nbsp;für Nicht-Geimpfte, Nicht-Genesene oder Personen, die ihren Status nicht preisgeben,&nbsp;<strong>muss</strong>&nbsp;von diesen Personen&nbsp;<strong>täglich vorgelegt werden</strong>. Ein&nbsp;<strong>Antigen-Schnelltest</strong>&nbsp;von einer zugelassenen&nbsp;<strong>Teststelle</strong>&nbsp;reicht aus. Auch möglich ist es, dass&nbsp;<strong>medizinisch geschultes Personal&nbsp;</strong>des Betriebs den&nbsp;<strong>Test durchführt&nbsp;</strong>oder dass&nbsp;<strong>Beschäftigte</strong>&nbsp;sich vor&nbsp;<strong>Ort unter Aufsicht selbst testen</strong>.</li>
<li><strong>Nachweise</strong>&nbsp;über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber&nbsp;<strong>bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren</strong>.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Betriebsbedingte Personenkontakte&nbsp;</strong>und die&nbsp;<strong>gleichzeitige Nutzung von Räumen</strong>&nbsp;durch mehrere Personen ist auf das&nbsp;<strong>betriebsnotwendige Minimum</strong>&nbsp;zu&nbsp;<strong>reduzieren</strong>, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.</li>
<li>Zudem wird die&nbsp;<strong>Homeoffice-Pflicht</strong>&nbsp;wieder eingeführt:&nbsp;<strong>Arbeitgeber</strong>&nbsp;sind nach den Neuregelungen&nbsp;<strong>verpflichtet</strong>, ihren Beschäftigten zu ermöglichen, im Homeoffice zu arbeiten, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.&nbsp;<strong>Arbeitnehmer haben das Angebot grundsätzlich auch anzunehmen.</strong></li>
<li>Insgesamt wird außerdem der Handlungsspielraum der Länder gestärkt, sodass mit weiteren Maßnahmen der pandemischen Lage begegnet werden kann. Kennziffer wird hierfür u. a. die regional aktuelle Hospitalisierungsinzidenz sein.</li>
<li>Die&nbsp;<strong>SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung&nbsp;</strong>und die&nbsp;<strong>branchenbezogenen Handlungshilfen gelten fort</strong>.</li>
</ul>
<p><strong>Denken Sie daran! Als Arbeitgeber haben Sie die geltenden Schutzmaßnahmen zu befolgen, um zur bundesweiten Eindämmung des Infektionsgeschehens beizutragen. Sie müssen Ihre Mitarbeiter außerdem über die aktuellen Maßnahmen und geltenden Regeln informieren.&nbsp;</strong></p>
<p>Um die Gefährdung in Ihrem Betrieb einschätzen zu können, steht Ihnen ein Button oben auf dieser Seite zur Verfügung, der Sie&nbsp;unserem kostenfreien&nbsp;Chatbot &#8222;GBU SARS-CoV2&#8220; führt. Mithilfe dieser einfachen Technologie können Sie eine erste Gefährdungsbeurteilung zur Einschätzung der Gefahrensituation in Ihrem Unternehmen durchführen.&nbsp;</p>
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